Fernablebare Erfassungsgeräte
Seit dem 1.12.2021 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren. Alle Zähler, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
Dies gilt jedoch nicht bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Selbst wenn Sie heute einen Zähler ohne Fernablesung einbauen, müsste dieser zum Ablauf der o.g. Frist auf ein fernablesbares System umgestellt werden. Die Pflicht entfällt nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Installation von Zählern oder Heizkostenverteilern unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Dies ist der Fall, wenn die Kosten durch die zu erwartenden Energieeinsparungen nicht innerhalb von zehn Jahren erwirtschaftet werden können bzw. wenn es sich um Passivhaus handeln sollte.
Grundsätzlich müssen alle Räume, die einen Heizkörper aufweisen, mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet werden. Für Räume ohne Heizkörper gilt dies nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HeizKV sind die Gemeinschaftsräume von der Ausstattungspflicht ausgenommen. Dazu gehören die Räume, die allen Nutzern gemeinsam zur Verfügung stehen, zum Beispiel Flure, Treppenhäuser, Trockenräume, Waschküchen, Fahrradkeller usw.
Durch den Einbau fernablesbarer Geräte handelt es sich um eine Maßnahme, die den Gebrauchswert erhöht. Die Kosten für die Umstellung auf fernablesbare Geräte können somit als Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden. Künftig stellt der Einbau eines fernablesbaren Geräts zudem eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme gemäß § 555b Nr. 6 BGB dar, sodass aus diesem Grund eine Modernisierungsmieterhöhung (auch bei Indexmieten) nach § 559 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist.
Werden die fernablesbaren Erfassungsgeräte gemietet – viele Dienstleister bieten nur noch Mietgeräte an –, ist Folgendes zu beachten: Entscheidet sich der Gebäudeeigentümer für die Anmietung der Geräte, müssen die Mieter vorab unter Bekanntgabe der künftigen Mietkosten darüber informiert werden (Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV). Dies ist nur dann entbehrlich, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anmietung der Erfassungsgeräte beschlossen hat.
Die Pflicht verbrauchsabhängigen Abrechnung mittels Fernablese kann im Mietvertrag nicht abbedungen werden.