Pflichten der Vermieter

Pflichten die sich aus der EnSimiMav ( Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) für Eigentümer und Vermieter im Jahr 2023 und 2024 ergeben.

Alle Eigentümer die eine Gasheizung betreiben sind verpflichtet, diese hinsichtlich ihrer Einstellungen überprüfen zu lassen.

Hierbei wird insbesondere geprüft, ob eine Absenkung der Vorlauftemperatur sowie der Warmwassertemperatur möglich ist und andere Einstellmöglichkeiten  optimiert werden können.

Die Überprüfung muss durch eine fachkundige Person erfolgen.

Fachkundige Personen im Sinne der Verordnung sind die Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen sind.

Bei Wohngebäuden mit mindesten 10 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1000 Quadratmetern Heizfläche ist bis zum 30.09.2023 verpflichtend ein Hydraulischer Abgleich durchzuführen. Bei Wohngebäuden mit 6 und mehr Wohneinheiten muss bis zum 15.09.2024 ein Hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.

 

Austauschpflicht veralteter Heizungsanlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Eigentümer die eine Gas- bzw. Ölheizung betreiben, die vor dem 01.01.1994 eingebaut worden ist,müssen diese im Jahr 2023 unter Umständen durch ein moderneres Modell ersetzen. Das GEG regelt, dass Heizungsanlagen ab Einbau nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen.

Es gelten allerdings folgende Ausnahmen:

  1. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
  2. Hauseigentümer die die Immobilie zum 01.02.2002 selbst bewohnt haben sind ebenfalls ausgenommen.
  3. Hauseigentümer die älter als 80 Jahre sind sind nicht von der Austauschpflicht betroffen
  4. Sollte die Immobilie nur mit Gas- oder Fernwärme versorgt werde können, bspw. aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs ersorgt werden, unterliegt die Heizung  ebenfalls nicht der Austauschpflicht

Eigentümer die von der Austauschpflicht betroffen sind, können die Kosten mit einer Reihe von staatlichen Förderprogrammen senken.

Wichtig: Die Förderung muss vor dem Austausch beantragt werden!

Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie online auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

Eigentümern die die Austauschpflicht missachten, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 €.

Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Einnahmen für Anlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak auf Eigenheime und Mehrfamilienhäusern ertragssteuerfrei. Ab 2023 ist zudem die Umsatzsteuer auf null reduziert.

Vertragsmuster

Auf Wunsch stellen wir den Mitgliedern Formulare zur Verfügung, auf deren Grundlage Wohnraummietverträge, Stell- und Garagenmietverträge und Hausmeisterverträge abgeschlossen werden können oder mit deren  Hilfe die Mitglieder Mieterhöhungen oder Hausordnungen formulieren können. Auch Übergabeprotokolle oder Mieterselbstauskünfte überlassen wir den Mitgliedern auf deren Wunsch.

Vorträge

In unregelmäßigen Abständen oder sobald sich eine ausreichende Anzahl von Interessenten zu einem bestimmten Thema oder Themenkreis meldet, werden wir Referenten akquirieren und Vortragsveranstaltungen anbieten.
Themen schlagen wir auf der von uns unterhaltenen Homepage www.GWWeV.de vor, freuen uns aber auch, wenn Sie uns Themen benennen, um die wir uns kümmern sollen.

Beratung

Das Beraterteam steht Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung als kompetenter Ansprechpartner in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zur Verfügung.

Auf diese Weise erhalten Sie in Rechtsfragen aus den Gebieten Miet- und Wohnungseigentumsrecht und in Steuerfragen im Zusammenhang mit Erwerb und der Nutzung von Immobilien Auskünfte, ohne die hierfür ansonsten in Höhe von bis zu 190 € zzgl. MwSt anfallenden Erstberatungsgebühren entrichten zu müssen. Sollten Sie Unterstützung bei Abrechnungen von Betriebskosten und/oder Wohngeldern benötigen, steht Ihnen ergänzend ein nebenberuflicher Verwalter mit Auskünften zur Verfügung.

Bei bautechnischen Problemen stehen Ihnen ein Architekt, ein Bauunternehmer und ein Elektromeister zur Verfügung, die Sie ohne weitere Entgelte zunächst konsultieren können, bevor Sie sich entscheiden, kostenaufwendige Gutachten einzuholen oder Reparaturmaßnahmen zu veranlassen. Auch Kostenvoranschläge Dritter können unverbindlich mit Ihnen besprochen werden.

Sollten Sie sich für Investitionen in Ihre Immobilie entscheiden, bietet Ihnen unser Bankkaufmann Finanzierungskonzepte gegebenenfalls unter Einbindung von KfW-Mitteln an.