Satzung

Gebäude- und Wohnungseigentümervereins Willich e.V.
von der Mitgliederversammlung beschlossen am 18.12.09

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “ Gebäude- und Wohnungseigentümerverein Willich“ im Folgenden kurz „Verein“ genannt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung soll er den Zusatz „e. V.“ erhalten.

2. Sitz des Vereins ist Willich und Gerichtstand ist Krefeld.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet.

Der Verein fördert das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum. Zur Erfüllung dieses Ziels obliegt dem Verein insbesondere die technische, steuerliche und rechtliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten, die das Haus-, Grund- und Wohnungseigentum betreffen. Die Beratung erfolgt durch Vorträge und in persönlichen Gesprächen zu den Beratungszeiten der Geschäftsstelle. Eine Vertretung der Interessen einzelner Mitglieder nach Außen findet durch den Verein nicht statt. Der Verein bemüht sich um den Abschluss von Rahmenverträgen mit Werkunternehmern und Dienstleistern aus dem Bereich Immobilie.

§ 3 Mitgliedschaft

I.) Mitglieder
Ordentliche Mitglieder; Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die Eigentümer oder aus sonstigen Gründen dinglich zur Nutzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks berechtigt sind. Das gleiche gilt für Wohnungseigentümer. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

Außerordentliche Mitglieder;Außerordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die beabsichtigen ein dingliches Recht an einem Grundstück zu erwerben. Verwalter von Eigentümergemeinschaften können ebenfalls außerordentliche Mitglieder werden.

Ehrenmitglieder; Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Beitrags befreit werden.

Der Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern ist angenommen, wenn dem Antragsteller die Aufnahmebestätigung zugegangen ist.

II.) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

– durch Austritt; Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist der Vereinigung spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Der Austritt ist weiterhin unabhängig von der Kündigungsfrist zum Schlusse eines Kalenderjahres zulässig, soweit das Mitglied sein Eigentumsrecht nach dem 30. Juni, jedoch vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahres veräußert hat. Entsprechendes gilt für außerordentliche Mitglieder, welche das in Aussicht genommene Grundstücksrecht nicht erworben haben. 

– durch Ausschluss; Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung bei dem Vorstand Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet ein von der nächsten Mitgliederversammlung zu wählender Ausschuss von 5 Mitgliedern. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen oder noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

– durch den Tod des Mitgliedes zum Ende Sterbejahres.

§ 4 Rechte und Pflichten

I.) Die Mitglieder sind berechtigt:
– zu den Öffnungszeiten der Geschäftstelle oder nach Terminabsprache  technischen, steuerlichen oder rechtlichen Rat betreffend Fragen rund um die Immobilie einzuholen. Die mit dem Mitgliedsbeitrag abgegoltene  Beratung findet dort ihre Grenze, wo sie besonderen Zeitaufwand erfordert oder besonders schwierige Fragen zum Gegenstand hat. 
– an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
– die Sonderkonditionen aus den vom Verein mit Werkunternehmern und Dienstleistern abgeschlossenen Rahmenverträgen zu beanspruchen.

II.) Haftung
Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Verein oder deren Organe und Beauftragte sind ausgeschlossen, es sei denn, diese haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

III.) Die Mitglieder sind verpflichtet: 
Den Verein bei der Erfüllung dessen Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

I.) Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand hat das Recht, sich während seiner Amtszeit durch Kooptation selbst zu ergänzen.  

II.) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den ersten oder den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

III) Der Vorsitzende wird auf die Dauer von 5 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben sie bis zum Zeitpunkt einer Wiederwahl oder Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person, die als ordentliches Mitglied dem Verein zugehört und geschäftsfähig sowie im Vollbesitz ihrer Bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. 

IV.) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

V.) Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, dem ersten Stellvertreter, dann in dieser Reihenfolge dem zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer obliegt die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassungen. Sie soll möglichst innerhalb des 2. Quartals eines Geschäftsjahres stattfinden.

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Die Einladung erfolgt an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu Händen der Geschäftsstelle zu stellen. Zwischen dem Tage der Einladung  und dem Versammlungstage soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

die Entgegennahme des Jahreskassen- und Prüfungsberichtes,

die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

die Wahl von Kassenprüfern,

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

die Änderung der Satzung,

die Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn grundsätzlich bedeutsame Fragen des Gebäude- und Wohnungseigentums und des Vereins vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls zu berufen, wenn 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls die Anzahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen. Für den Beschluss zur Auflösung der Vereinigung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, sowie zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Verkündungsorgan

Die Veröffentlichungen der Vereinigung erfolgen auf der Homepage des Vereins, hilfsweise in einer örtlichen Wochenzeitschrift.

§ 11 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu benennen von denen der 1. Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre und der 2. Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt werden. 

§ 12 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung in einer besonderen hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt nach Ablauf eines weiteren Monats die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der erneut einberufenen Versammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit die Auflösung beschlossen werden. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen reinen Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Hierüber entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.12.09

Vertragsmuster

Auf Wunsch stellen wir den Mitgliedern Formulare zur Verfügung, auf deren Grundlage Wohnraummietverträge, Stell- und Garagenmietverträge und Hausmeisterverträge abgeschlossen werden können oder mit deren  Hilfe die Mitglieder Mieterhöhungen oder Hausordnungen formulieren können. Auch Übergabeprotokolle oder Mieterselbstauskünfte überlassen wir den Mitgliedern auf deren Wunsch.

Vorträge

In unregelmäßigen Abständen oder sobald sich eine ausreichende Anzahl von Interessenten zu einem bestimmten Thema oder Themenkreis meldet, werden wir Referenten akquirieren und Vortragsveranstaltungen anbieten.
Themen schlagen wir auf der von uns unterhaltenen Homepage www.GWWeV.de vor, freuen uns aber auch, wenn Sie uns Themen benennen, um die wir uns kümmern sollen.

Beratung

Das Beraterteam steht Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung als kompetenter Ansprechpartner in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zur Verfügung.

Auf diese Weise erhalten Sie in Rechtsfragen aus den Gebieten Miet- und Wohnungseigentumsrecht und in Steuerfragen im Zusammenhang mit Erwerb und der Nutzung von Immobilien Auskünfte, ohne die hierfür ansonsten in Höhe von bis zu 190 € zzgl. MwSt anfallenden Erstberatungsgebühren entrichten zu müssen. Sollten Sie Unterstützung bei Abrechnungen von Betriebskosten und/oder Wohngeldern benötigen, steht Ihnen ergänzend ein nebenberuflicher Verwalter mit Auskünften zur Verfügung.

Bei bautechnischen Problemen stehen Ihnen ein Architekt, ein Bauunternehmer und ein Elektromeister zur Verfügung, die Sie ohne weitere Entgelte zunächst konsultieren können, bevor Sie sich entscheiden, kostenaufwendige Gutachten einzuholen oder Reparaturmaßnahmen zu veranlassen. Auch Kostenvoranschläge Dritter können unverbindlich mit Ihnen besprochen werden.

Sollten Sie sich für Investitionen in Ihre Immobilie entscheiden, bietet Ihnen unser Bankkaufmann Finanzierungskonzepte gegebenenfalls unter Einbindung von KfW-Mitteln an.