– Datenschutzrecht (Art. 13, Art. 14 DS-GVO),
– Gebäudeenergieausweis (§ 80 Abs. 5 GEG),
– Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 37 VSBG),
– Trinkwasseruntersuchung (§ 21 TrinkwV),
– Verbraucherverträge (z.B. § 312a Abs. 1 BGB),
– Mietpreisbegrenzung (§ 556g Abs. 1a BGB)
– §§ 9 EnSikuMaV, 5 Abs. 2 EWSG, 26 EWPBG „Bei den Informationspflichten auf Grundlage der §§ 9 EnSikuMaV, 5 Abs. 2 EWSG, 26 EWPBG handelt es sich um Nebenpflichten im Mietverhältnis. Werden diese nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen (§§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB). Allerdings wird die Frage des Schadens vielfach problematisch sein. Für die Darlegung und den Beweis des Schadens ist der Mieter verantwortlich, dem allerdings möglicherweise eine Beweiserleichterung zuzubilligen ist. Ansatzpunkt und Vergleichsmaßstab für einen Schaden wäre die Überlegung, wie hoch die Kostenbelastung und der Verbrauch des Mieters mit rechtzeitiger Information über Preissteigerungen oder empfohlene Verhaltensänderungen (z.B. Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius) ausgefallen wäre. Hierzu gehört der Vortrag von ausreichend konkreten Anhaltspunkten. Soweit der Mieter infolge einer Verletzung von Informationspflichten eine finanzielle Entlastung auf Grundlage des EWSG oder EWPBG nicht oder nur verspätet geltend machen kann und zwischenzeitlich ein Kündigungstatbestand wegen Zahlungsverzugs relevant werden sollte, wird kaum eine Vermieterkündigung in Frage kommen, sofern der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Auch hier sind die Einzelfallumstände besonders zu bewerten.“ Dr. Eric Lindner auf dem Mietgerichtstag 2023
– Heizkostenverordnung (§ 6a HeizkV) „Verstöße gegen die Informationspflichten nach § 6a HeizkV lösen das eigenständige Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkV aus. Dieses Kürzungsrecht greift bereits dann ein, wenn entweder die monatliche Verbrauchsinformation (§ 6a Abs. 2 HeizkV) oder die Informationen in der jährlichen Abrechnung (§ 6a Abs. 3 HeizkV) nicht oder nicht vollständig erfüllt werden.“ Dr. Eric Lindner auf dem Mietgerichtstag 2023