Auskunftspflichten und – obliegenheiten des Vermieters
Der Vermieter muss dem Mieter folgende Informationen erteilen:
• Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter zumindest eine Kopie des Energieausweises zu überlassen.
• Der Vermieter muss dem Mieter die vorgeschriebenen Datenschutzhinweise erteilen.
• Soweit sich die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet und die Regeln der Mietpreisbremse greifen, treffen den Vermieter umfangreiche Auskunftspflichten, so er denn eine neue Miete verlangt, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
• Sollte die Wohnung vermietet werden, ohne dass der Mieter die Wohnung vorher besichtigt hat, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Belehrung über dessen Widerrufsrecht zu erteilen.
• Soweit über die Immobilie die Zwangsversteigerung angeordnet ist, ist der Mieter zu informieren.
• Soweit in den für die Wohnung verwandten Baustoffen gebundene Gefahrenstoffe enthalten sind, ist der Mieter hierauf hinzuweisen.
Der Vermieter sollte dem Mieter folgende Informationen erteilen:
• Der Mieter sollte auf das richtige Heizen und Lüften hingewiesen werden.
• Im Falle des Vorhandenseins von Balkonen oder Terrassen sollte der Mieter darüber informiert werden, dass die ihm übertragene Verkehrssicherungspflicht auch das Reinhalten des Abflusses umfasst.
• Soweit in der Wohnung hochwertige Baustoffe verwandt wurden, wie zum Beispiel Parkett oder Marmor, sollte der Mieter auf den richtigen Umgang und die richtige Reinigung hingewiesen werden.
• Sollte für den Vermieter absehbar sein, dass er die Wohnung zukünftig für sich oder seine Familienangehörige nutzen will, ist der Mieter bei Abschluss des Vertrages hierauf hinzuw