Aktuelles

Fensterrahmen dürfen vomMieter nicht angbohrt werden

Erst Mietkaution verwerten, bevor geklagt wird!
1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Zahlungsklage ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Kläger durch Verwertung der geleisteten Mietkaution sein Ziel erreichen kann.
2. Das Anbohren der Fensterrahmen, um Innenrollos bzw. Plissees anzubringen, überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch und stellt somit eine Substanzverletzung dar.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 20.02.2024 – 8 C 218/23

Taupunkthygrometer

Die Aufstellung von Taupunkthygrometern in Mietwohnungen wird seitens des GWWeV  eindringlich empfohlen. Das Angebot an verschiedenen Modellen ist sehr gr0ß. Eine Empfehlung kann seitens des Vereins nicht ausgesprochen werden. Ein Mitglied hat im Anschluss an die Versammlung vom 21.02.2024 freundlicherweise ein Gerät benannt, welches die vorgenommenen Messungen sogar speichert:

ThermoPro TP357 80m Bluetooth Hygrometer
Innen Raumthermometer Digital mit APP
Mini Luftfeuchtigkeitsmesser mit Smiley-Indikator
Datengrafik für Innenraum, Büro, Weinkeller, Gewächshaus

Dem Mieter sollte aufgegeben werden, das vom Vermieter anzuschaffende Gerät aufzustellen und die Ergebnisse selbst zu speichern, um sie bei Auftreten von Schimmel vorzulegen.

Versammlung 2024

Die Mitgliederversammlung 2024 findet am 21.02.24 um 18:00 in den Räumen der Elektro Lücke GmbH Walzwerkstraße 10 in 47877 Willich statt.

Themen:

Bedeutung der Modernsierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) für die Vermietung durch oder an eine GbR

Herausforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an Hauseigentümer und Stadtwerke.

Pflichten der Vermieter

Pflichten die sich aus der EnSimiMav ( Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) für Eigentümer und Vermieter im Jahr 2023 und 2024 ergeben.

Alle Eigentümer die eine Gasheizung betreiben sind verpflichtet, diese hinsichtlich ihrer Einstellungen überprüfen zu lassen.

Hierbei wird insbesondere geprüft, ob eine Absenkung der Vorlauftemperatur sowie der Warmwassertemperatur möglich ist und andere Einstellmöglichkeiten  optimiert werden können.

Die Überprüfung muss durch eine fachkundige Person erfolgen.

Fachkundige Personen im Sinne der Verordnung sind die Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen sind.

Bei Wohngebäuden mit mindesten 10 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1000 Quadratmetern Heizfläche ist bis zum 30.09.2023 verpflichtend ein Hydraulischer Abgleich durchzuführen. Bei Wohngebäuden mit 6 und mehr Wohneinheiten muss bis zum 15.09.2024 ein Hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.

 

Austauschpflicht veralteter Heizungsanlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Eigentümer die eine Gas- bzw. Ölheizung betreiben, die vor dem 01.01.1994 eingebaut worden ist,müssen diese im Jahr 2023 unter Umständen durch ein moderneres Modell ersetzen. Das GEG regelt, dass Heizungsanlagen ab Einbau nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen.

Es gelten allerdings folgende Ausnahmen:

  1. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
  2. Hauseigentümer die die Immobilie zum 01.02.2002 selbst bewohnt haben sind ebenfalls ausgenommen.
  3. Hauseigentümer die älter als 80 Jahre sind sind nicht von der Austauschpflicht betroffen
  4. Sollte die Immobilie nur mit Gas- oder Fernwärme versorgt werde können, bspw. aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs ersorgt werden, unterliegt die Heizung  ebenfalls nicht der Austauschpflicht

Eigentümer die von der Austauschpflicht betroffen sind, können die Kosten mit einer Reihe von staatlichen Förderprogrammen senken.

Wichtig: Die Förderung muss vor dem Austausch beantragt werden!

Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie online auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

Eigentümern die die Austauschpflicht missachten, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 €.

Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Einnahmen für Anlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak auf Eigenheime und Mehrfamilienhäusern ertragssteuerfrei. Ab 2023 ist zudem die Umsatzsteuer auf null reduziert.

Informationspflichten

– Datenschutzrecht (Art. 13, Art. 14 DS-GVO),

– Gebäudeenergieausweis (§ 80 Abs. 5 GEG),

– Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 37 VSBG),

– Trinkwasseruntersuchung (§ 21 TrinkwV),

– Verbraucherverträge (z.B. § 312a Abs. 1 BGB),

– Mietpreisbegrenzung (§ 556g Abs. 1a BGB)

– §§ 9 EnSikuMaV, 5 Abs. 2 EWSG, 26 EWPBG „Bei den Informationspflichten auf Grundlage der §§ 9 EnSikuMaV, 5 Abs. 2 EWSG, 26 EWPBG handelt es sich um Nebenpflichten im Mietverhältnis. Werden diese nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen (§§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB). Allerdings wird die Frage des Schadens vielfach problematisch sein. Für die Darlegung und den Beweis des Schadens ist der Mieter verantwortlich, dem allerdings möglicherweise eine Beweiserleichterung zuzubilligen ist. Ansatzpunkt und Vergleichsmaßstab für einen Schaden wäre die Überlegung, wie hoch die Kostenbelastung und der Verbrauch des Mieters mit rechtzeitiger Information über Preissteigerungen oder empfohlene Verhaltensänderungen (z.B. Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius) ausgefallen wäre. Hierzu gehört der Vortrag von ausreichend konkreten Anhaltspunkten. Soweit der Mieter infolge einer Verletzung von Informationspflichten eine finanzielle Entlastung auf Grundlage des EWSG oder EWPBG nicht oder nur verspätet geltend machen kann und zwischenzeitlich ein Kündigungstatbestand wegen Zahlungsverzugs relevant werden sollte, wird kaum eine Vermieterkündigung in Frage kommen, sofern der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Auch hier sind die Einzelfallumstände besonders zu bewerten.“ Dr. Eric Lindner auf dem Mietgerichtstag 2023

– Heizkostenverordnung (§ 6a HeizkV) „Verstöße gegen die Informationspflichten nach § 6a HeizkV lösen das eigenständige Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkV aus. Dieses Kürzungsrecht greift bereits dann ein, wenn entweder die monatliche Verbrauchsinformation (§ 6a Abs. 2 HeizkV) oder die Informationen in der jährlichen Abrechnung (§ 6a Abs. 3 HeizkV) nicht oder nicht vollständig erfüllt werden.“ Dr. Eric Lindner auf dem Mietgerichtstag 2023

Versammlung

Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am 19.04.2023 um 18:00 h im Gebäude Gießerallee in 47877 Willich statt.

Themen:
1. Darstellung der aktuellen Rechtslage bei Energieeinsparverordnung, Gaspreisbremse und co2-Steuer durch Frau Rechtsanwältin Sophie Reuter
2. Vortrag zum Thema: „Nutzung von oberflächennaher Geothermie in Bestandsgebäuden“; Bernd Bremerich-Ranft (GEOBIT Energieprojekte GmbH)
3. Die Photovoltaikanlage; Gerrit Dittkrist (Thürlings Haustechnik GmbH

Mietspiegel Januar 2023

Der neue Mietspiegel der Stadt Willich (Stand Januar 2023) ist online: https://www.stadt-willich.de/de/dienstleistungen/mietspiegel/

Das Stufenmodell betreffend die Aufteilung des CO2-Preises

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %
Quelle: Anlage (zu den §§ 5 bis 7) des CO2KostAufG

Indexmiete

Es gibt Bestrebungen zur Kappung der Indexmiete. Der SZ war folgende dpa-Meldung zu entnehmen:

„Hamburg (dpa/lno) – Der rot-grüne Hamburger Senat hat eine Bundesratsinitiative zur Begrenzung des Anstiegs von Indexmieten beschlossen. Sie sieht vor, dass Indexmieten auch bei einer stärkeren Verteuerung der Lebenshaltungskosten nur noch um maximal 3,5 Prozent pro Jahr angehoben werden können, wie der Senat am Dienstag mitteilte. Bei einer Indexmiete ist vertraglich vereinbart, dass sich die Kaltmiete erhöht, wenn die Verbraucherpreise steigen – bislang können die Mieten entsprechend dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung angehoben werden. Im Oktober betrug dieser vor allem wegen der stark gestiegenen Energiepreise 10,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.“

Derzeit kann die Anpassung noch ausschließlich am VPI otientiert ohne weitere Beschränkungen erfolgen.

Vertragsmuster

Auf Wunsch stellen wir den Mitgliedern Formulare zur Verfügung, auf deren Grundlage Wohnraummietverträge, Stell- und Garagenmietverträge und Hausmeisterverträge abgeschlossen werden können oder mit deren  Hilfe die Mitglieder Mieterhöhungen oder Hausordnungen formulieren können. Auch Übergabeprotokolle oder Mieterselbstauskünfte überlassen wir den Mitgliedern auf deren Wunsch.

Vorträge

In unregelmäßigen Abständen oder sobald sich eine ausreichende Anzahl von Interessenten zu einem bestimmten Thema oder Themenkreis meldet, werden wir Referenten akquirieren und Vortragsveranstaltungen anbieten.
Themen schlagen wir auf der von uns unterhaltenen Homepage www.GWWeV.de vor, freuen uns aber auch, wenn Sie uns Themen benennen, um die wir uns kümmern sollen.

Beratung

Das Beraterteam steht Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung als kompetenter Ansprechpartner in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zur Verfügung.

Auf diese Weise erhalten Sie in Rechtsfragen aus den Gebieten Miet- und Wohnungseigentumsrecht und in Steuerfragen im Zusammenhang mit Erwerb und der Nutzung von Immobilien Auskünfte, ohne die hierfür ansonsten in Höhe von bis zu 190 € zzgl. MwSt anfallenden Erstberatungsgebühren entrichten zu müssen. Sollten Sie Unterstützung bei Abrechnungen von Betriebskosten und/oder Wohngeldern benötigen, steht Ihnen ergänzend ein nebenberuflicher Verwalter mit Auskünften zur Verfügung.

Bei bautechnischen Problemen stehen Ihnen ein Architekt, ein Bauunternehmer und ein Elektromeister zur Verfügung, die Sie ohne weitere Entgelte zunächst konsultieren können, bevor Sie sich entscheiden, kostenaufwendige Gutachten einzuholen oder Reparaturmaßnahmen zu veranlassen. Auch Kostenvoranschläge Dritter können unverbindlich mit Ihnen besprochen werden.

Sollten Sie sich für Investitionen in Ihre Immobilie entscheiden, bietet Ihnen unser Bankkaufmann Finanzierungskonzepte gegebenenfalls unter Einbindung von KfW-Mitteln an.