Wie zu erwarten, hat der BGH mit seiner Entscheidung VIII ZR 379/20 klargestellt, dass eine etwaige Miete für Rauchmelder nicht auf die Wohnraummieter umlegbar ist. Will der Vermieter Anschaffungskosten abwälzen kann er das aber unverändert über eine Modernisierungsmieterhöhung nach 559 BGB erreichen. Es bleibt auch dabei, dass Kosten für die Wartung der Rauchmelder als Betriebskosten zu werten und bei entsprechender Abrede auf den Mieter umlegbar sind.