Fernablebare Erfassungsgeräte

Seit dem 1.12.2021 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zu installieren. Alle Zähler, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

 

Dies gilt jedoch nicht bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird.

 

Selbst wenn Sie heute einen Zähler ohne Fernablesung einbauen, müsste dieser zum Ablauf der o.g. Frist auf ein fernablesbares System umgestellt werden. Die Pflicht entfällt nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn die Installation von Zählern oder Heizkostenverteilern unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Dies ist der Fall, wenn die Kosten durch die zu erwartenden Energieeinsparungen nicht innerhalb von zehn Jahren erwirtschaftet werden können bzw. wenn es sich um Passivhaus handeln sollte.

 

 

Grundsätzlich müssen alle Räume, die einen Heizkörper aufweisen, mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet werden. Für Räume ohne Heizkörper gilt dies nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HeizKV sind die Gemeinschaftsräume von der Ausstattungspflicht ausgenommen. Dazu gehören die Räume, die allen Nutzern gemeinsam zur Verfügung stehen, zum Beispiel Flure, Treppenhäuser, Trockenräume, Waschküchen, Fahrradkeller usw.

 

 

Durch den Einbau fernablesbarer Geräte handelt es sich um eine Maßnahme, die den Gebrauchswert erhöht. Die Kosten für die Umstellung auf fernablesbare Geräte können somit als Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden. Künftig stellt der Einbau eines fernablesbaren Geräts zudem eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme gemäß § 555b Nr. 6 BGB dar, sodass aus diesem Grund eine Modernisierungsmieterhöhung (auch bei Indexmieten) nach § 559 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist.

 

Werden die fernablesbaren Erfassungsgeräte gemietet – viele Dienstleister bieten nur noch Mietgeräte an –, ist Folgendes zu beachten: Entscheidet sich der Gebäudeeigentümer für die Anmietung der Geräte, müssen die Mieter vorab unter Bekanntgabe der künftigen Mietkosten darüber informiert werden (Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV). Dies ist nur dann entbehrlich, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anmietung der Erfassungsgeräte beschlossen hat.

 

Die Pflicht verbrauchsabhängigen Abrechnung mittels Fernablese kann im Mietvertrag nicht abbedungen werden.

Vertragsmuster

Auf Wunsch stellen wir den Mitgliedern Formulare zur Verfügung, auf deren Grundlage Wohnraummietverträge, Stell- und Garagenmietverträge und Hausmeisterverträge abgeschlossen werden können oder mit deren  Hilfe die Mitglieder Mieterhöhungen oder Hausordnungen formulieren können. Auch Übergabeprotokolle oder Mieterselbstauskünfte überlassen wir den Mitgliedern auf deren Wunsch.

Vorträge

In unregelmäßigen Abständen oder sobald sich eine ausreichende Anzahl von Interessenten zu einem bestimmten Thema oder Themenkreis meldet, werden wir Referenten akquirieren und Vortragsveranstaltungen anbieten.
Themen schlagen wir auf der von uns unterhaltenen Homepage www.GWWeV.de vor, freuen uns aber auch, wenn Sie uns Themen benennen, um die wir uns kümmern sollen.

Beratung

Das Beraterteam steht Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung als kompetenter Ansprechpartner in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zur Verfügung.

Auf diese Weise erhalten Sie in Rechtsfragen aus den Gebieten Miet- und Wohnungseigentumsrecht und in Steuerfragen im Zusammenhang mit Erwerb und der Nutzung von Immobilien Auskünfte, ohne die hierfür ansonsten in Höhe von bis zu 190 € zzgl. MwSt anfallenden Erstberatungsgebühren entrichten zu müssen. Sollten Sie Unterstützung bei Abrechnungen von Betriebskosten und/oder Wohngeldern benötigen, steht Ihnen ergänzend ein nebenberuflicher Verwalter mit Auskünften zur Verfügung.

Bei bautechnischen Problemen stehen Ihnen ein Architekt, ein Bauunternehmer und ein Elektromeister zur Verfügung, die Sie ohne weitere Entgelte zunächst konsultieren können, bevor Sie sich entscheiden, kostenaufwendige Gutachten einzuholen oder Reparaturmaßnahmen zu veranlassen. Auch Kostenvoranschläge Dritter können unverbindlich mit Ihnen besprochen werden.

Sollten Sie sich für Investitionen in Ihre Immobilie entscheiden, bietet Ihnen unser Bankkaufmann Finanzierungskonzepte gegebenenfalls unter Einbindung von KfW-Mitteln an.