Um dem drohenden Energieengpass wirksam zu begegnen und möglichst viel Energie einzusparen, hat das Bundeskabinett eine Reihe von Maßnahmen beschlossen.
Im Folgenden zeigen wir auf, was auf Sie als Eigentümer zukommt.
Die erste Verordnung (EnSikuMaV) gilt seit dem 01.09.2022 und gilt zunächst für sechs Monate.
Sie sieht die folgenden kurzfristigen Maßnahmen für den privaten Bereich vor:
- Klauseln in Wohnungsmietverträgen, die Mieter zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, werden vorübergehend ausgesetzt. Gleichwohl sind Mieter weiterhin verpflichtet, Schäden an der Gebäudesubstanz durch angemessenes Heiz-und Lüftungsverhalten zu verhüten.
- Private Schwimmbecken, dürfen nicht mehr mit Gas/Strom beheizt werden. Becken in Schwimmbädern, Hotels, Reha-Zentren und ähnlichen Einrichtungen sind ausgenommen.
- Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Mieter frühzeitig hinsichtlich folgender Informationen unterrichten: zu erwartender Energieverbrauch, zu erwartende Energiekosten sowie mögliche Einsparmöglichkeiten.
Für öffentliche Gebäude sieht die Verordnung folgende Maßnahmen vor:
- Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume werden nicht mehr beheizt.
- Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur bei 20 Grad. Ausgenommen sind Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen.
- Für die Warmwasserbereitung an Waschbecken ist die Nutzung von Boilern und Durchlauferhitzern untersagt.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern zu repräsentativen oder rein ästhetischen Gründen wird ausgeschaltet.
Die zweite Verordnung (EnSimiMaV) ist seit dem 01.10.2022 in Kraft und soll für zwei Jahre gelten.
Im Gegensatz zur ersten Verordnung sieht diese mittelfristig wirksame Maßnahme zur Energieeinsparung vor.
Die Verordnung betrifft öffentliche, private und gewerblich genutzte Immobilien und sieht folgende Maßnahmen vor:
- Jährlich verpflichtende Heizungsprüfungen für Gasheizungen. Insbesondere sollen Heizungsanlagen auf niedrigere Vorlauftemperaturen und eine Absenkung während der Nacht eingestellt werden.
- In großen Gebäuden mit zentraler Versorgung durch Erdgas wird die Durchführung des ‚hydraulischen Abgleichs‘ verpflichtend. Hierdurch soll die Heizeffizienz verbessert werden, durch eine optimale Wasserverteilung in den Heizkörpern.
- Ineffiziente Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung müssen ausgetauscht werden.