Das Verwaltungsgericht Frankfurt 5 L 182/22.F hat in einem einsweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Antragstellerin, die drei Modegeschäfte betreibt, sich nicht an die 2-G-Regel der hessischen Landesregierung halten muss. Dem Eilantrag wurde stattgegeben, da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erkannt wurde.